Da es ja hier sicher auch einige (auch beim Zustieg) oder auf ihrer Feierabendradrunde betrifft:
"Die bay. Verwaltung hat gestern neue Verwaltungsvorschriften erlassen. Das sind Dienstvorschriften, nach welchen die ausführenden Behörden das Gesetz auslegen sollen:
Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes; Teil 6 „Erholung in der freien Natur“
Insbesondere unter Punkt 1.3.3.2 und Punkt 2.2.2 werden zahlreiche Kriterien aufgeführt nach welchen das Radfahren unzulässig ist. Hier ist aus Sicht der DIMB zu befürchten, dass sich diese Gründe auf nahezu jeden attraktiven Weg übertragen lassen und Sperrungen oder Verwarnungen drohen. Die Verbotsschilder oder Verwarnungen müssen dann notfalls im Klageweg ausgeräumt werden.
Unter Punkt 3.1.2 kann der Grundbesitzer selbst mit einem Schild auf die nicht Eignung von Wegen hinweisen. Auch wenn er diese Sperrung bei den Behörden anzeigen muss, so sind wir skeptisch, dass die Überprüfung in der Praxis tatsächlich stattfindet.
Die DIMB hat, gemeinsam mit dem bay. Radsportverband, im September eine umfangreiche Stellungnahme zu dem Entwurf der Verwaltungsvorschriften abgegeben."
Weitere Infos und Quelle
www.dimb.de/2020/12/17/dimb-befuerchtet-...perrungen-in-bayern/